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Unter
Produkthaftung versteht man die Haftung des Herstellers bzw. Händlers
für Folgeschäden aus der Benutzung seiner Produkte und zwar für
Personen- und Sachschäden grundsätzlich außerhalb der Fehlerhaftigkeit
des Produktes, die der bestimmungsgemäße Verbraucher oder sonstige
Personen in Folge eines Fehlers des Erzeugnisses erleiden.
Die Produkthaftung
setzt beim Produktfehler an und ist seit dem 1. Januar 1990 über
das geltende Produkthaftungsgesetz geregelt.
Danach muss
ein fehlerhaftes Produkt vorliegen. Produkt im Sinne des § 2 ProdHaftG
ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie Teil einer anderen Sache
ist, sowie Elektrizität. Seit dem 1. Dezember 2000 fallen unter
den Produktbegriff zudem landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Jagderzeugnisse.
Fehler |
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Schäden |
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Ein Fehler liegt vor, wenn die unter Berücksichtigung aller
Umstände berechtigten Sicherheitserwartungen des Verbrauchers
nicht erfüllt werden. Sicherheitserwartungen können sich aus
der Darbietung, dem üblicherweise zu erwartenden Gebrauch und/oder
dem Zeitpunkt der Inverkehrbringung ergeben. |
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Entstehen
Schäden aus der Produkthaftung oder werden solche angemeldet,
ist unter Berücksichtigung des Standes der Technik, das Vorliegen
und der Umfang der Fehlerhaftigkeit bzw. der Mangelhaftigkeit
eines Produktes oder einer Leistung zu beurteilen. |
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Produkthaftung |
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ATREMIS
Management |
| Anspruchsberechtigt
ist sowohl der unmittelbar als auch der mittelbar Geschädigte.
Nach § 1 ProdHaftG haftet der Hersteller. Mehr denn je ist daher
für Hersteller, Zulieferer, Importeure und Händler eine Auseinandersetzung
mit Fragen zur Produkthaftung dringend empfehlenswert, zumal
auf europäischer Ebene über weitere Verschärfungen nachgedacht
wird. |
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Unsere
Spezialisten beurteilen, ob eine eindeutig und überprüfbar nachgewiesene
Fehlerhaftigkeit oder Mangelhaftigkeit eines Produktes zum eingetretenen
Schaden geführt hat; vielfach beruhen Schäden aus dem Zusammenspiel
verschiedenster, voneinander unabhängiger Ursachen. |
Produkthaftung
sollte nicht mit Gewährleistung verwechselt
werden;
vgl. hierzu Dr.-Ing. E.h. Dipl.-Ing. C.-O. Bauer, Wuppertal
in Bedeutung der zerstörungsfreien Prüfverfahren für
die Produkthaftung, DACH-Zeitung: |
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| Die
Gewährleistung gilt nur zwischen den Vertragspartnern
und ist zeitlich auf maximal 24 Monate befristet. Sie
umfasst das Eintreten für das Erfüllen von Leistungen
und Ergebnissen von Produkten und Verfahren im Vertragsbereich.
Ein Gewährleistungsfall ist ein fehlerhaftes oder mangelhaftes
Produkt oder eine fehlerhafte oder mangelhafte Dienstleitung,
in Abhängigkeit der vertraglichen Vereinbarungen, bspw.
können dies auch vertraglich vereinbarte Produkteigenschaften
(früher, ugs.: "zugesicherte Eigenschaften")
sein. |
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Die
Produkthaftung ist hingegen die Haftung für die
Folgeschäden fehlerhafter Produkte an Personen oder Sachen,
wobei das fehlerhafter Produkt von der Produkthaftung
selbst nicht erfasst ist (siehe oben: Gewährleistung bzw.
sog. Erfüllungsbereich). Über die Betriebshaftpflichtversicherung
sind Vermögensschäden wie Produktionsausfall oder Umsatzverluste
und auch Imageschäden nur selten abgedeckt. |
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Aufgrund der
o.g. komplexen Umstände kann eine Ermittlung der Schadenursache
und -höhe nur Aufgabe eines Sachverständigen sein.
Wir die ATREMIS Ingenieurgesellschaft können wesentliche sachverständige
Hilfestellung für Versicherer, Anwälte und Industrie anbieten,
fordern Sie uns!
Unsere Spezialfelder:
Produkthaftpflichtschäden
Schäden in Verbindung mit Produkthaftpflichtversicherung
Produkthaftpflichtrisiken
Risikoermittlung
Risikobewertung
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